Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Schmidt Instruments GmbH
§ 1 Geltungsbereich
(1)
Diese AGB gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern, juristischen
Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im
Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende
Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich
schriftlich der Geltung zustimmen.
§ 2 Angebot und
Vertragsabschluss
(1)
Unsere Angebote sind, sofern es nicht anders vereinbart wurde, grundsätzlich freibleibend.
(2) Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können
wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.
§ 3 Überlassene Unterlagen
An
allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen
Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns
Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht
zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere
ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers
nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns
unverzüglich zurückzusenden.
§ 4 Preise und Zahlung
(1)
Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise
ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils
gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2)
Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto
zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer
Vereinbarung zulässig.
(3)
Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen
nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem
jeweiligen Basiszinssatz p. a. (siehe Anlage 1) berechnet. Die Geltendmachung
eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
§ 5 Aufrechnung und
Zurückbehaltungsrechte
Dem
Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein
Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 6 Lieferzeit
(1)
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede
des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2)
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand
das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. Die
Lieferfrist verlängert sich angemessen – auch innerhalb eines Lieferverzuges –
beim Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse, die trotz der nach den Umständen des
Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte, gleichwohl ob sie in
unserem Hause oder bei einem unserer Vorlieferanten eingetreten sind,
beispielsweise höhere Gewalt oder Arbeitskämpfe.
(3) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden
Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen
vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen
Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem
dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
§ 7 Gefahrübergang bei
Versendung
Wird
die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der
Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die
Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware
auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware
vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1)
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen
Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für
alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich
hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der
Besteller sich vertragswidrig verhält
(2)
Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn
übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er
verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und
Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern Müssen Wartungs- und
Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene
Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen
ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn
der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter
ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen
und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet
der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(3)
Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen
Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns
vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich
Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache
ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur
Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis,
die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die
Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen
aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und
insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
(4)
Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller
erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das
Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache
fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der
Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des
Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der
Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene
Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer
Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an
uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück
gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
(5)
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des
Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr
als 20 % übersteigt.
§ 9 Gewährleistung und
Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
(1)
Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §
377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß
nachgekommen ist.
(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 479 Absatz 1 BGB und § 634a Absatz 1 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen
(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
(4)
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger
Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der
vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der
Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die
nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung,
übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter
Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse
entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller
oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen,
so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine
Mängelansprüche.
(6)
Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind
ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns
gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des
Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem
bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(7)
Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der
Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden
Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des
Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6
entsprechend.
§ 10 Ausschluss von
Schadensersatzansprüchen
(1) Weitergehende
Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegenüber uns, unseren gesetzlichen
Vertretern, Arbeitnehmern oder Erfüllungshilfen sind ausgeschlossen, soweit in
den mit uns abgeschlossenen Verträgen oder in den hier vorliegenden AGB nicht
etwas anderes vereinbart ist. Dazu gehören auch Mängelfolgeschäden und
Verzögerungsschäden. Unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung für durch uns oder unsere
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig
oder vorsätzlich verursachte Schäden bleibt davon unberührt.
(2)
Für das Fehlen einer von uns garantierten Beschaffenheit stehen wir im Rahmen
der Bestimmungen der §§ 443, 444, 276 Absatz 1 und 639 des Bürgerlichen Gesetzbuches
ein.(3) Alle Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund und
ungeachtet der Schuldfrage, verjähren mit Ablauf von 12 Monaten ab Auslieferung
der Ware, der Vollendung des Werks oder der Erbringung unserer Leistung, im
Falle der Übersendung ab dem vierten Tag nach Absendung durch uns.
§ 11 Sonstiges
(1) Dieser Vertrag und die
gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher
Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser
Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
(3) Alle Vereinbarungen,
die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden,
sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(4) Sollten einzelne
Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke
enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.